Von Katrin Hessler · 3 August 2026 · Lesezeit: 10 Minuten
Wer bei einem Online-Casino ohne deutsche Erlaubnis Verluste erlitten hat, steht oft vor zwei sich widersprechenden Botschaften: Affiliate-Seiten verkaufen das Spielen als unbedenkliche „Grauzone“, spezialisierte Anwaltskanzleien werben mit Rückforderungsmandaten. Welche Botschaft trifft die Rechtslage? Tatsächlich hat sich seit 2022 eine bemerkenswert geschlossene obergerichtliche Rechtsprechung entwickelt, die Spielverträge mit nicht-konzessionierten Anbietern als nichtig einordnet und Rückforderungsansprüche aus Bereicherungsrecht bejaht. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Beschlüssen diese Linie bestätigt; ein eigenes Leitentscheidungsverfahren zu Online-Casinos ist anhängig. Dieser Beitrag legt die anspruchsbegründenden Normen und die wesentlichen Entscheidungen offen.
Worum geht es bei der Rückforderung?

Wer in einem Online-Casino spielt und Verluste erleidet, leistet aus zivilrechtlicher Sicht eine Zahlung an den Anbieter. Üblicherweise wird diese Zahlung mit dem Spielvertrag begründet: Der Spieler zahlt einen Einsatz, der Anbieter stellt das Spiel und gegebenenfalls einen Gewinn in Aussicht. Ist dieser Spielvertrag wirksam, behält der Anbieter die Verluste rechtmäßig. Ist der Spielvertrag jedoch nichtig, fehlt der Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung – und der Spieler kann das Geleistete nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB („condictio indebiti“) zurückfordern.
Die zentrale Vorfrage lautet daher: Ist der Spielvertrag wirksam? Hier setzt die seit 2022 gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und mittlerweile auch des Bundesgerichtshofs an. Sie verneint die Wirksamkeit bei zwei klassischen Konstellationen: bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis (Verstoß gegen das Konzessionserfordernis) und bei Verstößen gegen zentrale Schutzvorschriften des Glücksspielstaatsvertrags. Beide Konstellationen führen über § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags.
§ 134 BGB regelt knapp: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ Der Wortlaut ist nachlesbar bei gesetze-im-internet.de. Voraussetzung ist also das Vorliegen eines Verbotsgesetzes und der Verstoß dagegen.
Welche Normen wirken als Schutzgesetze?

Ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dient, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Die Glücksspielregulierung enthält gleich mehrere solcher Normen, deren Schutzcharakter inzwischen obergerichtlich und höchstrichterlich anerkannt ist.
§ 8 GlüStV 2021 (zentrales Sperrsystem) ist als Schutzgesetz zugunsten des Spielers bestätigt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied in einem Berufungsverfahren, das von der hessischen Justizpressestelle dokumentiert ist: Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützenden Vorschriften über ein zentrales Sperrsystem verstoßen, weil ein bereits gesperrter Spieler weiterhin Wetten platzieren konnte. Die ausführliche Mitteilung steht auf den Seiten der Ordentlichen Gerichtsbarkeit Hessen.
§ 6c GlüStV 2021 (anbieterübergreifendes monatliches Einzahlungslimit) ist ebenfalls als Schutzgesetz qualifiziert. Sowohl der Bundesgerichtshof (Hinweisbeschluss vom 25. Juli 2024 – I ZR 90/23) als auch das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 30. August 2024) haben die Norm dem Schutzgesetzkreis zugeordnet. Der Schutzzweck zielt darauf, das Entstehen und die Vertiefung von Spielsucht zu verhindern. Wer das anbieterübergreifende Limit überschreiten lässt, verletzt damit eine den Spieler schützende Norm.
Wann ist der Spielvertrag nach § 134 BGB nichtig?
Der Hauptanwendungsfall der Nichtigkeit nach § 134 BGB betrifft Verträge mit Anbietern, die in Deutschland keine Erlaubnis besitzen. Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet ist nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 erlaubnispflichtig. Wer ohne Erlaubnis veranstaltet, verstößt gegen ein Verbotsgesetz. Die obergerichtliche Rechtsprechung – exemplarisch das Oberlandesgericht Braunschweig im Urteil 9 U 3/22 vom 23. Februar 2023 – hat die Nichtigkeit aus § 134 BGB konsequent bejaht.
Die zweite Konstellation betrifft Anbieter, die zwar eine Erlaubnis besitzen, aber gegen zentrale Schutzvorschriften verstoßen – etwa indem sie das anbieterübergreifende Einzahlungslimit nicht überwachen oder die OASIS-Sperre eines Spielers ignorieren. Auch hier kann nach der Rechtsprechung der Spielvertrag insgesamt nichtig sein, weil eine zentrale Schutznorm verletzt wurde.
Die Rechtsfolge ist in beiden Fällen identisch: Der Spielvertrag entfaltet keine Rechtswirkung, die Einzahlungen erfolgen ohne Rechtsgrund, und der Bereicherungsanspruch nach § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB greift. Der gesamte Verlust kann zurückgefordert werden – abzüglich der bereits ausgezahlten Gewinne, weil dort eine Saldierung nach den Grundsätzen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung stattfindet.
Schließt § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung aus?

Eine in Casino-Verfahren häufig vorgetragene Verteidigung ist § 817 Satz 2 BGB. Die Norm schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt. Anbieter argumentieren: Der Spieler habe sich nach § 285 StGB strafbar gemacht, also dürfe er auch nicht zurückfordern. Wäre dieser Einwand erfolgreich, würde der Rückforderungsanspruch leerlaufen.
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diesen Einwand jedoch entkräftet. Sie argumentiert teleologisch: Wenn § 817 Satz 2 BGB hier strikt angewendet würde, käme der gesetzgeberische Schutzzweck der Glücksspielregulierung ins Leere – Spieler hätten kein wirtschaftliches Mittel gegen unerlaubte Angebote, und Anbieter könnten Verluste behalten. Daher reduzieren die Gerichte den Anwendungsbereich der Norm teleologisch und lehnen den Verbotseinwand bei Online-Glücksspiel ab.
Hinzu kommt der subjektive Tatbestand: § 817 Satz 2 BGB greift nur, wenn der Leistende positive Kenntnis vom Gesetzesverstoß hatte oder sich der Erkenntnis leichtfertig verschloss. Diese Kenntnis muss der Anbieter beweisen – und das gelingt in der Regel nicht. Spieler, die sich auf die Erscheinung legal wirkender Plattformen (deutscher Domain-Name, deutschsprachige Werbung, deutsche Zahlungsmethoden) verlassen haben, haben damit gute Karten.
Was hat der BGH im Hinweisbeschluss I ZR 88/23 gesagt?

Am 22. März 2024 erließ der Bundesgerichtshof im Sportwetten-Verfahren I ZR 88/23 einen Hinweisbeschluss, der die Linie der Oberlandesgerichte weitgehend bestätigt. Auf rund 25 Seiten legte der Senat dar, dass die Revision des Sportwettenanbieters „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Beschluss ist zwar formal noch ein Hinweis und keine Endentscheidung – er hat aber bereits jetzt erhebliche Signalwirkung.
Wesentlicher Inhalt: Die Begrenzung des erlaubten monatlichen Höchsteinsatzes (nach dem damaligen § 4 Absatz 5 Nummer 2 GlüStV 2012) sei eine Voraussetzung für die materielle Erlaubnisfähigkeit des Glücksspielangebots gewesen und habe eine zentrale Spielerschutzregelung dargestellt. Mit Blick auf das aktuelle Recht zog der BGH § 6c GlüStV 2021 (Einzahlungslimit 1.000 Euro) in den Kreis der Schutznormen ein. Der spätere Beschluss I ZR 90/23 vom 25. Juli 2024 hat dies bestätigt und EuGH-Vorlagefragen zur Sportwetten-Rückforderung formuliert.
Für Online-Casinospiele hat der BGH inzwischen ein eigenes Leitentscheidungsverfahren bestimmt: Verfahren I ZR 216/25 mit Verhandlungstermin am 17. September 2026, durchgeführt nach § 552b ZPO. Das Verfahren ist als „Leitentscheidungsverfahren“ deklariert, weil seine Klärung „für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung“ ist. Die Entscheidung wird die Rechtsprechung zu Online-Casinos und virtuellen Automatenspielen verbindlich für die nächsten Jahre prägen.
Welche Rolle spielt das EuGH-Urteil C-77/24 für Auslandsfälle?

Am 15. Januar 2026 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-77/24 („Wunner“) ein wegweisendes Urteil zur grenzüberschreitenden Geltendmachung von Online-Glücksspielverlusten gefällt. Der Gerichtshof stellte fest, dass bei deliktischen Ansprüchen gegen die Verantwortlichen einer im Ausland ansässigen Glücksspielgesellschaft typischerweise das Recht des Wohnsitzlandes des Spielers anwendbar ist. Das Internet sei kein eigener „Ort“, sondern ein technisches Medium – daher knüpfe der Schadensort an den gewöhnlichen Aufenthalt des Spielers an.
Praktische Bedeutung: Wer als deutscher Spieler bei einem maltesischen oder Gibraltar-Anbieter verloren hat, kann den Anbieter vor deutschen Gerichten verklagen und deutsches Recht zur Anwendung bringen lassen. Die häufige Verteidigung „maltesische Zuständigkeit, maltesisches Recht“ ist damit weitgehend entkräftet. Das Urteil ist über die Datenbank dejure.org zum Verfahren C-77/24 dokumentiert.
Eine Einschränkung bleibt: Das Urteil betrifft direkt deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen (Geschäftsführung) eines Anbieters. Bereicherungsrechtliche Ansprüche aus § 812 BGB direkt gegen die Anbietergesellschaft werden über die Rom-I-Verordnung kollisionsrechtlich behandelt; auch dort führen die obergerichtliche Auslegung und die Schutzcharakter-Argumentation jedoch typischerweise zur Anwendung deutschen Rechts. Die rechtliche Detailprüfung lohnt sich im Einzelfall – eine pauschale Aussage ist nicht möglich, aber die Erfolgsaussichten sind seit Januar 2026 deutlich gestiegen.
Welche praktischen Schritte sind sinnvoll?

Wer eine Rückforderung in Erwägung zieht, sollte zunächst die eigene Anspruchsbasis dokumentieren. Wichtig sind: Kontoauszüge mit Einzahlungen und Auszahlungen, die Bestätigung der Anbieteridentität (Sitz, Lizenz), Screenshots der Werbe- und Vertriebskanäle, ggf. Korrespondenz mit dem Anbieter. Je vollständiger die Dokumentation, desto besser die Verhandlungsposition.
Zweitens: Die Verjährung beachten. Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB verjähren nach der Regelverjährung in drei Jahren nach Schluss des Jahres, in dem die anspruchsbegründenden Umstände entstanden sind und der Gläubiger von ihnen Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB). Bei deliktischen Ansprüchen aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen gilt teilweise eine längere Frist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs (§ 852 BGB). Wer Verluste aus 2021 oder 2022 zurückfordern will, sollte nicht zu lange warten.
Drittens: Die Beauftragung einer spezialisierten Kanzlei. Viele Kanzleien bieten Erstberatung kostenfrei oder als Pauschalbetrag an und arbeiten dann auf Basis einer Rechtsschutzversicherung oder mit Erfolgshonorar (sofern zulässig). Wer die strafrechtliche Dimension nach § 285 StGB im Hinterkopf hat, sollte direkt einen Anwalt einschalten – auch um die eigene strafrechtliche Position parallel zu sichern.
Wo liegen die Grenzen der Rückforderung?
Die Rechtsprechung hat sich überwiegend zugunsten der Spieler entwickelt – das heißt aber nicht, dass jede Klage erfolgreich endet. Drei Konstellationen verringern die Aussicht: Erstens nachweislich vorsätzliche Teilnahme trotz Kenntnis der Illegalität – hier kann § 817 Satz 2 BGB ausnahmsweise greifen. Zweitens verjährte Ansprüche, die der Schuldner einredeweise geltend macht. Drittens technische Vollstreckungshürden, wenn der Anbieter ausschließlich im Ausland ansässig ist und dort kein verwertbares Vermögen hat.
Auch die schlichte Marktrealität spielt eine Rolle: Viele Anbieter, gegen die deutsche Spieler theoretisch Ansprüche hätten, sind inzwischen vom deutschen Markt verschwunden oder operieren unter Lizenzen aus Curaçao oder Anjouan, die in der EU keine Anerkennung finden. Die Unterschiede zwischen EU- und Offshore-Lizenzen bestimmen erheblich, wie aussichtsreich eine Vollstreckung im Einzelfall ist.
Eine letzte Grenze: Anbieter mit deutscher Erlaubnis, die ihre Schutzpflichten ordnungsgemäß erfüllen, sind keine geeigneten Beklagten für Rückforderungen aus Bereicherungsrecht. Bei diesen ist der Spielvertrag wirksam, der Rechtsgrund liegt vor, und Verluste sind nicht rückforderbar – es sei denn, im konkreten Fall liegt ein Verstoß gegen eine konkrete Schutzpflicht vor (etwa Ignorieren einer OASIS-Sperre oder Überschreiten des LUGAS-Limits). Die Funktionsweise des Sperrabgleichs und die Mechanik der LUGAS-Limitdatei sind hier maßgeblich.
Was bedeutet das für die eigene Entscheidung?
Aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich ein klares Bild: Wer bereits Verluste erlitten hat, sollte sich nicht von Affiliate-Aussagen wie „Rückforderung aussichtslos“ abschrecken lassen. Die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung hat einen Pfad eröffnet, der in zahlreichen Fällen zu erfolgreichen Klagen führt. Eine fundierte rechtliche Prüfung des Einzelfalls ist allerdings unverzichtbar.
Aus präventiver Perspektive bleibt jedoch die wichtigste Botschaft: Die Möglichkeit der Rückforderung ist kein Freibrief, weiterzuspielen. Strafrechtliche Folgen nach § 285 StGB, Verlustrisiken (auch bei späterer Klage trägt der Spieler zunächst die Beweislast), Verfahrensdauer von oft 18-30 Monaten und der Aufwand der Dokumentation – alles spricht dafür, das Spielen bei unerlaubten Anbietern von Anfang an zu vermeiden. Wer Schwierigkeiten mit dem eigenen Spielverhalten hat, sollte den regulären Weg über OASIS nutzen oder den anonymen Beratungskanal der BIÖG-Helpline kontaktieren.
Hilfe bei problematischem Spielverhalten
Die Möglichkeit, Verluste juristisch zurückzufordern, ersetzt keine Auseinandersetzung mit dem eigenen Spielverhalten. Wer Hilfe braucht, kann kostenfrei und anonym mit Fachkräften sprechen.Beratungstelefon zur Glücksspielsucht0800 1 37 27 00 (BIÖG, kostenfrei und anonym)SprechzeitenMontag bis Donnerstag 10-22 Uhr, Freitag bis Sonntag 10-18 UhrSelbsttest und Online-Beratungcheck-dein-spiel.de
Über die Autorin
Katrin Hessler beschäftigt sich seit über zwölf Jahren mit der Regulierung des deutschen Glücksspielmarktes und den rechtlichen Rahmenbedingungen rund um Spielersperrsysteme. Ihr Schwerpunkt liegt auf dem Glücksspielstaatsvertrag, der Funktionsweise des bundesweiten Sperrsystems OASIS sowie den Unterschieden zwischen lizenzierten und ausländischen Anbietern.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine sachliche Übersicht zur Rechtsprechung. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Vor Klageerhebung oder Reaktion auf ein Ermittlungsverfahren sollte stets eine spezialisierte Kanzlei konsultiert werden.
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